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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 48/13

Datum:
17.06.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 48/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0617.13TABV48.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 2 BV 12/13
Schlagworte:
Einigungsstelle; Beisitzer; Zahl; Anzahl
Normen:
§ 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG; § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG
 
Tenor:

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.04.2013 – 2 BV 12/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des Tenors wie folgt lautet:

Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Gegenstand „Verarbeitung von leistungs- und verhaltensrelevanten Mitarbeiterdaten mittels der Software-Pakete „Kaspersky Internet Security" und „Perforce" wird der Richter S1 bestellt.

 
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