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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 34/13

Datum:
18.03.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 34/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0318.13TABV34.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 2 BV 55/12
Schlagworte:
Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit; Vergütung; Einzelfall; kollektive Regelung; generelle Regelung; Anzahl der Beisitzer
Normen:
§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 22.01.2013 – 2 BV 55/12 – abgeändert.

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle betreffend die Entscheidung über die dem Mitarbeiter S1 gewährte Zulage, soweit sie einen Betrag in Höhe von 2.631,60 € brutto pro Monat übersteigt, wird der Richter G1 bestellt.

Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf 2 festgesetzt.

 
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