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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Sa 274/13

Datum:
16.08.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 274/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0816.13SA274.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 3 Ca 1329/12
Schlagworte:
Kündigung; außerordentlich; Vortäuschen; Arbeitsunfähigkeit; genesungswidriges Verhalten
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers – unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten – wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 09.01.2013 – 3 Ca 1329/12 – teilweise abgeändert und zu den Ziffern 1.-3. insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.06.2012 noch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.06.2012 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab sofort bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Betonbauer weiterzubeschäftigen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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