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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Sa 1034/12

Datum:
26.04.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 1034/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0426.13SA1034.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 2 Ca 321/11
Schlagworte:
Versetzung; Wirksamkeit; Beschäftigung; bisherige Arbeitsbedingungen; Arbeitsbereich; anderer Arbeitsbereich; Betriebsrat; Zustimmung
Normen:
§ 106 GewO; § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG;; § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 22.05.2012 – 2 Ca 321/11 - teilweise abgeändert und im Tenor zu den Ziffern 1) und 2)  insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers in Gestalt der Übertragung von Sonderaufgaben im Bereich Benutzerservice gemäß Benutzerservice-Aufgabenaufteilung, Stand 04.11.2011, rechtsunwirksam ist.

Die Beklagte wird verurteilt,

a) den Kläger als kaufmännischen Mitarbeiter im Bereich des 1st Level Supports gemäß der Benutzerservice-Aufgabenaufteilung, Stand 04.11.2011, zu beschäftigen und

b) an den Kläger 160,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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