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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 712/13

Datum:
10.10.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 712/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:1010.11SA712.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 1 Ca 2012/12
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 888/13
Schlagworte:
Auskunftsanspruch nach §§ 241 Abs. 2 , 242 BGB
Normen:
§§ 241 Abs. 2 , 242 BGB
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Herne vom 03.04.2013 – 1 Ca 2012/12 – verurteilt, dem Kläger einen Nachweis durch eine Niederschrift mit einer Auflistung der auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren Betriebsvereinbarungen, Gesamtbetriebsvereinbarungen und Sozialplänen – einschließlich aller dort in Bezug genommenen Anlagen -, welche im Zusammenhang mit den sozialverträglichen Personalmaßnahmen anlässlich der Beendigung des deutschen Steinkohlenbergbaus zum 31.12.2018 stehen, auszuhändigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger 6/7 und die Beklagte 1/7.

Die Revision wird zugelassen.

 
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