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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 312/13

Datum:
11.07.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 312/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0711.11SA312.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 Ca 455/12
Schlagworte:
Entschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Normen:
BDSG § 32
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11.01.2013 – 4 Ca 455/12 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2012 zu zahlen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin ¾, die Beklagte trägt ¼.

Die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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