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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 1439/12

Datum:
14.02.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1439/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0214.11SA1439.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 2 Ca 44/12
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 429/13
Schlagworte:
Sozialplanabfindung, Vertrauensschutz
Normen:
BetrVG §§ 112, 77
Leitsätze:

Anspruch einer durch Abwicklungsvertrag vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeiterin auf eine nicht reduzierte Sozialplanabfindung aus Gründen des Vertrauensschutzes:

Räumen die Betriebsparteien den Arbeitnehmern in einem Interessenausgleich anlässlich einer bevorstehenden Betriebsstilllegung einen Anspruch auf ein vorzeitiges Ausscheiden durch Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag ein und bestimmen sie im unmittelbar nachfolgenden Satz, dass Ansprüche des Mitarbeiters aus dem noch abzuschließenden Sozialplan durch den Abschluss eines solchen Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrages unberührt bleiben, so kann die durch Abwicklungsvertrag vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmerin aus Gründen des Vertrauensschutzes den ungekürzten Abfindungsbetrag beanspruchen, wenn der erst nach ihrem Ausscheiden verabschiedete Sozialplan reduzierte Abfindungsbeträge für die Mitarbeiter vorsieht, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag unter Abkürzung der Kündigungsfrist bereits abgeschlossen hatten (Differenzbetrag knapp 30.000,00 €).

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.08.2012– 2 Ca 44/12 – wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.470,06 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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