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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Sa 99/13

Datum:
25.10.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 99/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:1025.10SA99.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 4 Ca 1201/12
Schlagworte:
Drohung mit einer Strafanzeige zum Zwecke des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags
Normen:
BGB §§ 123, 626, BtMG § 29, StGB §§ 70, 77, 223, 224, 229,; StPO § 158, ZPO §§ 256, 286
Leitsätze:

1. Die Nichtigkeit eines Aufhebungsvertrags kann nicht mit einem punktuellen Feststellungsantrag geltend gemacht werden.

2. Eine Drohung iSv. § 123 BGB ist von dem bloßen Ausnutzen einer Zwangslage abzugrenzen.

3. Eine Drohung iSv. § 123 BGB muss vorsätzlich erfolgen. Der Drohende muss bewusst den Zweck verfolgen, den Bedrohten zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen.

4. Die Drohung mit einer Strafanzeige zum Zwecke des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags kann auch dann rechtmäßig sein, wenn die anzuzeigende Straftat nicht gegen Rechtsgüter des Arbeitgebers gerichtet war, aber in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stand. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein verständiger Arbeitgeber zugleich eine den Regelungen des Aufhebungsvertrags entsprechende Kündigung ernsthaft in Betracht ziehen durfte.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11. Dezember 2012 – 4 Ca 1201/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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