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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Sa 960/12

Datum:
22.02.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 960/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0222.10SA960.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 1 Ca 1029/10
Schlagworte:
Verhaltensbedingte Kündigung - Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht aus § 5 Abs. 1 EFZG - Schriftsatzkündigung
 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 7. Februar 2012 – 1 Ca 1029/10 – wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Auflösungsantrags richtet und soweit der Kläger mit ihr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 220,06 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2012 erstrebt. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen – das vorbezeichnete Urteil des Arbeitsgerichts Siegen teilweise abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 2.441,81 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2010 sowie Zinsen auf 220,06 Euro netto bereits seit dem 5. Dezember 2009 – und nicht erst seit dem 6. Dezember 2009 – zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 76 % und die Beklagte zu 24 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 67 % und die Beklagte 33 % zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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