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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Sa 751/12

Datum:
25.09.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 751/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0925.9SA751.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 2083/11
Schlagworte:
Altersversorgung Anpassungsprüfung, Nettolohnentwicklung, reallohnbezogene Obergrenze, bAV-Lohnäquivalent, Gruppenbildung
Normen:
§ 16 BetrAVG
Leitsätze:

Im Rahmen der Anpassungsprüfung gem. § 16 BetrAVG ist bei der Betrachtung der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG der Wert der durch den Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung der aktiven Mitarbeiter einerseits zu Beginn, andererseits am Ende des Prüfungszeitraums erbrachten Leistungen (sog. bAV-Lohnäquivalent) nicht zu berücksichtigen.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.05.2012 – 3 Ca 2083/11 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis einschlielich 29.02.2012 rückständige Betriebsrente in Höhe von 1.115,52€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft dieser Entscheidung zu zahlen.

b Die Beklagte wird auf ihr Anerkenntnis verurteilt, an den Kläger ab dem Monat März 2012 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 1.164,00€ brutto zu zahlen.

c) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem Monat März 2012 über den anerkannten Betrag in Höhe von 1.164,00€ brutto hinaus monatlich weitere 34,86€ brutto zu zahlen.

d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt zu 97,2 % der Kläger und zu 2,8 % die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 10 % dem Kläger und zu 90 % der Beklagten auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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