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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 803/12

Datum:
08.11.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 803/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:1108.8SA803.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 1 Ca 2371/11
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 803/12
Schlagworte:
Kirchliches Arbeitsrecht/Jahressonderzahlung/Kürzung aufgrund Dienstvereinbarung zur Beschäftigungssicherung
Normen:
BAT-KF § 19; Ordnung zur Beschäftigungssicherung für kirchliche Mitarbeitende; (BSO) vom 02.07.2010
Leitsätze:

Die Wirksamkeit einer zwischen Dienststelle und Mitarbeitervertretung vereinbarten Dienstvereinbarung zur Kürzung der Jahressonderzahlung auf der Grundlage der Ordnung zur Beschäftigungssicherung für kirchlich Mitarbeitende (BSO) vom 02.07.2010 kann nicht mit der Begründung infrage gestellt werden, die Dienststellenleitung habe entgegen ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 BSO die Mitarbeitervertretung nicht vollständig über die Notwendigkeit der Maßnahme und das Fehlen anderer Einsparungsmöglichkeiten unterrichtet. Die in § 2 Abs. 2 BSO genannten „Voraussetzung“ der Darlegung und eingehenden Erklärung der wirtschaftlichen Situation der Einrichtung stellt kein Wirksamkeitserfordernis in Bezug auf die abgeschlossene Dienstvereinbarung dar.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 08.05.2012 – 1 Ca 2371/11 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Die Revision wird zugelassen.

 
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