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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 714/12

Datum:
22.11.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 714/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:1122.8SA714.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 673/11
Schlagworte:
Haftung des Arbeitnehmers/ Kalkulationsfehler/ Schadensersatz/ negatives Interesse/ Allgemeinkosten/ Rentabilitätsvermutung/ Widerlegung
Normen:
§§ 280, 249 BGB
Leitsätze:

Haftung des Arbeitnehmers für Fehler bei der Kalkulation eines Bauvorhabens.

1. Hätte der Arbeitgeber bei korrekter Kalkulation den übernommenen Auftrag zu einem höheren Angebotspreis nicht erhalten, kommt als Grundlage der Schadensberechnung allein das negative Interesse in Betracht.

2. Macht der Arbeitgeber geltend, die Übernahme des fehlerhaft kalkulierten Auftrages habe nicht einmal die allgemeinen Geschäftskosten vollständig gedeckt, ohne den fehlerhaft kalkulierten Auftrag hätte er einen zumindest kostendeckenden Ersatzauftrag übernommen, so spricht hierfür zwar grundsätzlich eine Rentabilitätsvermutung. Diese kann jedoch erfolgreich durch den Vortrag gegenteiliger Anhaltspunkte widerlegt werden, so, wenn in Zeiten schwacher Baukonjunktur andere Anbieter ihre Leistungen unter Preis anbieten. Für diesen Fall bedarf es zum Nachweis des Schadens der Darlegung eines konkreten Ersatzauftrages zu auskömmlichen Preisen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.04.2012 – 3 Ca 673/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zu Ziffer 1 nach Neufassung des Klageantrags wie folgt lautet:

 

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem von der Beklagten ausgeführten Bauvorhaben „G2" in L1 auch über den mit der Widerklage geltend gemachten Umfang hinaus – soweit nicht ohnehin rechtskräftig abgewiesen – nicht zusteht.

 

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

 

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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