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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 444/12

Datum:
24.09.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 444/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0924.8SA444.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 4 Ca 1194/11
Schlagworte:
Rubrumsberichtigung/Parteiwechsel/Parteiidentität
Normen:
ZPO §§ 50, 253
Leitsätze:

1. Richtet der – wie später unstreitig wird - bei der "S. Internationale Spedition GmbH u. Co KG" beschäftigt gewesene Kläger seine Kündigungsschutzklage gegen die im beigefügten Kündigungsschreiben und Arbeitsvertrag verkürzt bezeichnete Fa. "S. GmbH u. Co KG", so kommt grds. eine Berichtigung des Beklagtenrubrums in Betracht. Anderes gilt demgegenüber, wenn der Kläger ausdrücklich der beklagtenseits angeregten Rubrumsberichtigung mit der Begründung widerspricht, ein Arbeitsverhältnis mit der "S. Internationale Spedition GmbH u. Co KG" habe nicht bestanden; ggfls. komme eine Haftung der Gesellschafter in Betracht, wenn die verklagte "S. GmbH u. Co KG" nicht existiere. Anders als bei Äußerung einer fehlerhaften Rechtsansicht zur korrekten Parteibezeichnung (BAG 01.03.2007, 2 AZR 525/05) trifft der Kläger mit der genannten Äußerung in Kenntnis der in Betracht kommenden Möglichkeiten eine Entscheidung, wer (bzw. wer nicht) Partei des Rechtsstreits sein soll (BGH, 10.03.2009, VIII ZR 265/08). Hält der Kläger sodann bei Antragstellung ausdrücklich an der ursprünglichen Beklagtenbezeichnung fest, richtet sich die Klage gegen eine nicht existente Partei und ist damit unzulässig.

2. Eine nachträgliche - mit Einlegung der Berufung beantragte - Rubrumsberichtigung scheidet aus, da im Hinblick auf die im ersten Rechtszuge abgegebenen Erklärungen eine zweifelsfreie Auslegung ausscheidet, die Klage sei von Anfang an und durchgängig gegen den identischen "wahren" Arbeitgeber gerichtet gewesen. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für einen zulässigen Parteiwechsel im zweiten Rechtszuge vor. Dieser könnte im Übrigen an der Versäumung der Klagefrist des § 4 KSchG nichts ändern (LAG Düsseldorf 15.02.2005, 16 Sa 1723/04).

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.11.2011 – 4 Ca 1194/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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