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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1575/11

Datum:
01.03.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1575/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0301.8SA1575.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 3 Ca 795/11
Schlagworte:
Gratifikation/Rückzahlung/Bindungsdauer/Kündigung zum 01. April/Auslegung
Normen:
BGB § 133; BGB § 611
Leitsätze:

Kündigt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis „fristgerecht zum 01.04. d. J.“, so kann sich aus den Begleitumständen eine korrigierende Auslegung der Erklärung im Sinne einer gewollten (ebenfalls fristgerechten) Beendigung zum 31.03. d. J. ergeben. Allein der innere Wille, mit der Kündigung zum 01.04. der vertraglichen Verpflichtung zur Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation zu entgehen, ist für die Auslegung nicht maßgeblich.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.09.2011 – 3 Ca 795/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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