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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1345/11

Datum:
02.02.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1345/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0202.8SA1345.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 5 Ca 655/11
Schlagworte:
Arbeitsvertrag/öffentlicher Dienst/Direktionsrecht/nachträgliche Einschränkung des Direktionsrechts/Änderungsvertrag
Normen:
BGB § 611
Leitsätze:

Nachträgliche Beschränkung des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts durch Ver-tragsänderung zur Streitbeilegung um Versetzung.

Hat sich der im Öffentlichen Dienst auf der Grundlage üblicher Vertragsgestaltung als „Technischer Angestellter“ beschäftigte Kläger im Zuge wiederholter Streitigkeiten um die vertragsgerechte Aufgabenerledigung gerichtlich erfolgreich gegen eine Kündigung, eine Abmahnung und zuletzt gegen eine Versetzung in den Außendienst zur Wehr gesetzt und schließen die Parteien sodann eine als „Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag“ überschriebene Vereinbarung, nach welcher künftig „der Arbeitseinsatz als technischer Angestellter im Bereich Beauftragtenwesen in Fragen der Arbeitssicherheit erfolgt“ und der Rechtsstreit um die Versetzung damit beendet ist, so umfasst diese Vereinbarung im Zweifel die Einschränkung des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts und des vertraglich in Bezug genommenen tariflichen Versetzungsvorbehalts

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.07.2011 – 5 Ca 655/11 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

 
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