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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1095/11

Datum:
27.09.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1095/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0927.8SA1095.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 5 Ca 470/11
Schlagworte:
Schwerbehinderung/Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 5; TzBfG § 8; BGB § 145; ZPO §§ 253, 264, 533
Leitsätze:

1. Zum Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung gem. § 81 Abs. 5 SGB IX:

Stehen dem auf § 81 Abs. 5 SGB IX gestützten Anspruch auf Verringerung der Ar-beitszeit in Form der Vier-Tage-Woche am bisherigen Arbeitsplatz betriebliche Gründe entgegen, lässt sich jedoch die begehrte Regelung an einem anderem gleichwertigen Arbeitsplatz verwirklichen, so ist die Teilzeitbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz weder "wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig" noch zumutbar.

2. Zum Teilzeitverlangen gem. § 8 TzBfG:

Gegenstand des auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit gerichteten Kla-gebegehrens ist das vorprozessuale Verringerungsverlangen des Arbeitnehmers. Modifiziert der Kläger im Zuge des Rechtsstreits sein materiell-rechtliches Ände-rungsverlangen, so handelt es sich um eine Klageänderung, die im 2. Rechtszug nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.06.2011 – 5 Ca 470/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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