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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Sa 1500/11

Datum:
09.03.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1500/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0309.7SA1500.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 2 Ca 1419/11
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 442/12
Schlagworte:
Rückforderung von Fort- und Weiterbildungskosten; unangemessene Benachteili-gung; pro rata temporis; Staffelung
Normen:
§§ 305 ff BGB; § 5 BAT-KF; Nr. 7 SR 2a BAT-KF; § 5 BAT-KF
Leitsätze:

Eine arbeitsvertragliche Klausel über die Rückforderung von Fort- und Weiterbil-dungskosten ist dann unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie bei einer Rückforderungssumme, die das Bruttomonatseinkommen des fortgebildeten Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, ohne auf eine ausdifferenzierte, etwa monatliche Staffelung abzustellen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16.08.2011 – 2 Ca 1419/11 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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