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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Sa 1485/11

Datum:
03.02.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1485/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0203.7SA1485.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 3 Ca 565/11 O
Normen:
§ 626 BGB, §§ 533, 529 ZPO, 67 ArbGG, § 322 Abs. 2 ZPO, §§ 387, 389 BGB
Leitsätze:

Regelt ein Arbeitsvertrag einschränkungslos, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen ist, umfasst dies sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstfahrzeugs angefallen sind, damit also auch die im Urlaub des Arbeitnehmers aufgewandten Kosten für die Betankung des Fahrzeugs.

Es ist nicht sachdienlich i. S. d. § 533 Nr. 1 ZPO, wird in der Berufungsverhandlung die Hilfsaufrechnung mit einer Forderung erklärt, die Gegenstand einer anderweiten gerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien ist. Es fehlt an der Prozesswirtschaftlichkeit, weil nicht ein weiteres Verfahren vermieden, sondern ein neues produziert wird.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 12.08.2011 – 3 Ca 565/11 O – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

 
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