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Landesarbeitsgericht Hamm, 6 Ta 358/12

Datum:
27.09.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 358/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0927.6TA358.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 3 Ca 1523/09
Leitsätze:

§ 12a Abs. 2 ArbGG ist entsprechend anzuwenden, wenn in vergleichbarer Vertretungssituation im Urteilsverfahren des dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig geteilt werden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 12.07.2012 – 3 Ca 1523/09 - aufgehoben.

Das Festsetzungsverfahren wird - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

 

Die Rechtspflegerin wird bei der Entscheidung über den Antrag der Beklagten vom 25.04.2012 entsprechend § 12a Abs. 2 S. 1 ArbGG den Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so stellen, als wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre.

 

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Wert des Beschwerdegegenstands: 412,65 €.

 
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