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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 4/12

Datum:
14.06.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 4/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0614.5TA4.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 3 Ca 1634/11
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe Erfolgsaussicht
Normen:
§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO
 
Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 29.11.2011 wird abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung zum  12.10.2011 bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Rechtszug erster Instanz wird ihm Rechtsanwalt F beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.

 
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