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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 263/12

Datum:
28.11.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 263/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:1128.5SA263.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 Ca 1769/11
Schlagworte:
Unwirksamkeit einer Vertretungsbefristung, Befristung von zwei Arbeitsverhältnissen bei Vertretungsbedarf für einen Arbeitnehmer
Normen:
§§ 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3; 16 TzBfG
Leitsätze:

Werden anlässlich eines Vertretungsfalles zwei befristete Arbeitsverhältnisse begründet, reicht es für den Nachweis der mittelbaren Vertretung nicht aus, wenn die vertretene Kraft im Arbeitsvertrag der Vertretungskraft namentlich bezeichnet ist, um den Kausalzusammenhang zwischen der Befristung und dem befristen Ausfall herzustellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeiten der vertretenen Kraft nicht durch die befristet beschäftigte Mitarbeiterin vertreten wird, sondern durch die weitere anlässlich des Vertretungsfalles eingestellte befristet beschäftigte Mitarbeiterin.

Dies gilt auch dann, wenn die weitere befristet beschäftigte Mitarbeiterin mit einer Befristung ohne Sachgrund gem. § 14 Abs. 2 TzBfG für zwei Jahre erfolgt ist und es daher auch keiner ausdrücklichen Zuordnung bedurfte. Wird nämlich ein weiterer Arbeitnehmer zur Erledigung der von dem vorübergehend verhinderten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten befristet eingestellt, hat der Arbeitgeber einen Befristungsfall zum Anlass für zwei Einstellungen zweier befristet beschäftigter Arbeitnehmer genommen. In diesem Fall fehlt die Kausalität zwischen dem Verhinderungsfall und der befristeten Beschäftigung. (im Anschluss an BAG, Urt. v. 25.03.2009, 7 AZR 59/08, AP Nr. 58 zu § 14 TzBfG )

 
Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 27.01.2012 – 4 Ca 1769/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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