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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 787/11

Datum:
06.08.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 787/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0806.2TA787.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 2 Ca 134/11
Schlagworte:
Rückzahlung der Vergütung unter Berufung auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages; Rechtsweg
Leitsätze:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch dann eröffnet, wenn der Arbeitgeber die Rückzahlung der Vergütung, die er im Hinblick auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag gezahlt hat, unter Berufung auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages geltend macht. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber behauptet, dass der schriftliche Arbeitsvertrag ausschließlich zum Zwecke der Erschleichung der Vergütung und der Sozialversicherung geschlossen wurde.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 28.10.2011 - 2 Ca 134/11 - abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 158.711,26 € festgesetzt.

 
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