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Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für auf § 15 AGG gestützte Klagen unzu-ässig, wenn sich der Bewerber um eine Ausbildungsstelle beworben hat, die nach der Stellenausschreibung im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf besetzt werden sollte.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 27.06.2012 - 2 Ca 227/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.666,57 € festgesetzt.
Gründe
2I
3Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vom Kläger geltend gemachte Entschädigung gemäß § 15 AGG.
4Der Kläger, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, bewarb sich bei der Beklagten um die ausgeschriebene Stelle eines Handwerks-, Industriemeister oder staatlich geprüften Technikers. Nach der Stellenausschreibung der Beklagten sollte die Einstellung zum 01.12.2011 als Gewerbeobersekretäranwärter in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenbeschreibung wird auf Bl. 4 d.A. Bezug genommen.
5Mit Schreiben vom 11.10.2011 teilte die Beklagte dem Kläger, der zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen wurde, mit, dass aus laufbahnrechtlichen Gründen grundsätzlich nur diejenigen Bewerber berücksichtigt werden, die am Ende der Ausbildung nach erfolgreicher Prüfung das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben. Eine Berücksichtigung der Bewerbung des Klägers sei daher nicht möglich. Mit Schreiben vom 06.01.2012 teilte die Beklagte dem Kläger außerdem mit, dass auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er einem Schwerbehinderten gleichgestellt sei, eine Berücksichtigung seiner Bewerbung nicht erfolgen könne, da er am Ende der Berufsausbildung das 43. Lebensjahr überschreiten würde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schreiben der Beklagten wird auf Bl. 6, 8 d.A. Bezug genommen.
6Mit der am 07.03.2012 beim Arbeitsgericht Detmold erhobenen Klage begehrt der Kläger unter Berufung auf § 15 AGG eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 5.555,22 € nebst Zinsen.
7Nachdem die Beklagte die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten gerügt hat, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.06.2012 die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten verneint und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei, weil keine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber vorliege. Denn der Kläger habe sich um die Begründung eines Beamtenverhältnisses beworben, was der Stellenausschreibung eindeutig zu entnehmen sei, denn danach habe die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgen werde.
8Gegen den am 03.07.2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 16.07.2012
9sofortige Beschwerde
10eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Kammerbeschluss vom 08.08.2012 nicht abgeholfen hat.
11Zur Begründung der Beschwerde trägt der Kläger vor, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei, da es sich nicht um die Einstellung als Beamter oder gegen die Ablehnung einer Beamteneinstellung handele. Da es sich um eine Art Ausbildung gehandelt habe, werde man erst nach erfolgsreichem Abschluss einer 18monatigen Ausbildung als Gewerbeobersekretäranwärter, im Anschluss hieran in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Insoweit liege daher keine Bewerbung um die Stelle in einem Beamtenverhältnis vor, so dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei.
12Mit Verfügung vom 15.08.2012 hat das Beschwerdegericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu der sofortigen Beschwerde eingeräumt. Beide Parteien haben keine weitere Stellungnahme abgegeben.
13II
14Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit richtiger Begründung die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten verneint und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
15Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet, wenn sich der Bewerber um eine Stelle bewirbt, die nicht im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses, sondern im Rahmen eines Beamtenverhältnisses besetzt werden soll. Vielmehr sind für solche Streitigkeiten die Verwaltungsgerichte zuständig, wobei die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auch dann gegeben ist, wenn der Bewerber Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche nach § 15 AGG geltend macht (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil v. 12.03.2008 - 12 Sa 232/08, juris; LAG München, Beschluss v. 10.12.2008 - 3 Ta 467/08, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 28.04.2011 - IV S 1078/11, juris).
16Soweit der Kläger mit der Beschwerde vorträgt, dass er sich nicht um eine Beamtenstelle beworben habe, da es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um eine Art Ausbildungsstelle gehandelt habe und die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erst nach einer 18monatigen Ausbildung vorgesehen gewesen sei, so verkennt er, dass nach der von ihm selbst vorgelegten „internen Ausschreibung" der Beklagten die Einstellung zunächst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Gewerbeobersekretäranwärter/-in erfolgen und die im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf ausgebildeten Gewerbeobersekretäranwärter/-innen nach einer 18monatigen Ausbildung und einem erfolgreichen Abschluss der Laufbahnprüfung als Gewerbeobersekretäre/-innen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und bei einer Bezirksregierung eingesetzt werden sollten. Dementsprechend sollte die Ausbildung auch nach dem Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeinstanz nicht aufgrund eines privat-rechtlichen Vertrages, sondern im Rahmen eines Beamtenverhältnisses erfolgen, so dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist. Aus alldem folgt, dass die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen war.
17III
18Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
19Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 GVG liegen nicht vor.
20Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.