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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 398/12

Datum:
14.11.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 398/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:1114.2TA398.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 2 Ca 227/12
Schlagworte:
Entschädigung nach § 15 AGG; Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bei Nichtberücksichtigung bei einer Bewerbung um die im Rahmen eines Beamtenverhältnisses ausgeschriebenen Ausbildungsstelle
Leitsätze:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für auf § 15 AGG gestützte Klagen unzu-ässig, wenn sich der Bewerber um eine Ausbildungsstelle beworben hat, die nach der Stellenausschreibung im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf besetzt werden sollte.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 27.06.2012 - 2 Ca 227/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.666,57 € festgesetzt.

 
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