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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 394/11

Datum:
01.02.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 394/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0201.2TA394.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 3 Ca 443/11
Schlagworte:
Rechtsweg; Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes einer Direktversicherung
Normen:
§§ 2 Abs. 1 Nr. 3a, 5 ArbGG
Leitsätze:

1. Für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ist nicht der Status im Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses maßgeblich, das den wesentlichen rechtlichen Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Anspruch bildet (vgl. au vgl. BAG, Beschluss v. 20.05.1998 - 5 AZB 3/98, NZA 1998, 1247; LAG Hamm, Beschluss v. 03.01.2011 - 2 Ta 390/10).

2. Durch die Beendigung der Organstellung durch Abberufung bzw. Amtsniederle-gung allein verändert sich die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses, das Rechts-grundlage für die Geschäftsführertätigkeit darstellte nicht. Vielmehr sind für eine Änderung des bisherigen Vertragsverhältnisses rechtsgeschäftlicher Handlungen bzw. Erklärungen erforderlich, die eindeutig auf eine vertragliche Neugestaltung der Vertragsbeziehungen der Parteien schließen lassen. Fehlt es daran, so bildet auch für die Zeit nach der Beendigung der Organstellung der Geschäftsführervertrag weiterhin die Grundlage der vertraglichen Beziehungen der Parteien (so auch BAG, Urteil v. 05.06.2008 - 2 AZR 754/06, NZA 2008, 1002).

3. Werden während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses Direktversicherungs-verträge abgeschlossen, die nach Abschluss des Geschäftsführervertrages mit ei-nem bisherigen Arbeitnehmer unter formwirksamer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses fortgeführt werden, ist für Ansprüche auf Auszahlung des Rückkaufwertes der Versicherung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet, wenn die Versicherungsverträge nach Beendigung der Organstellung gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Direktversicherungsleistung in nicht unerheblichem Umfang während des Arbeitsverhältnisses „verdient“ wurden, sich weil der Anspruch aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis mit dem Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages in einen solchen aus dem Anstellungsvertrag umwandelte (vgl. auch BAG, Beschluss vom 20.05.1998 – 5 AZB 3/98, NZA 1998, 1247).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.05.2011 - 3 Ca 443/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt

 
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