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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 337/11

Datum:
04.01.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 337/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0104.2TA337.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 1 Ca 252/10
Schlagworte:
Erbengemeinschaft als solche keine Arbeitsvertragspartei; Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft auf Erbengemeinschaft nicht übertragbar; Miterben zur gesamten Hand Träger der Rechte und der Pflichten des verstorbenen Arbeitgebers, der Einzelfirmeninhaber war; Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Klagen eines Miterben, der vor dem Erbfall Arbeitnehmer in der Einzelfirma des Erblasser war, wegen Ansprüche aus der Zeit nach dem Erbfall nicht eröffnet
Normen:
§ 611 BGB; § 1922 BGB
Leitsätze:

Die Erbengemeinschaft als solche kann mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht Arbeitsvertragspartei sein. Die Grundsätze, die von der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft entwickelt wurden, sind auf Erbengemeinschaft nicht übertragbar (BGH, Beschl. v. 17.10.2006 - VII ZB 94/05, NJW 2006, 3715). Mit dem Tod des Einzelfirmeninhabers werden die Miterben zur gesamten Hand Träger der Arbeitgeberrechte und -pflichten.

2. Für die Klagen eines Miterben, der bisher Arbeitnehmer in der Einzelfirma des Erb¬lasser war, wegen Ansprüche, die nach dem Erbfall entstanden sind, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet, da der Miterbe mit dem Erbfall, der kraft Gesetzes den Erwerb der Arbeitgeberrechte und - pflichten zur Folge hat, die Arbeitnehmereigenschaft verliert.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 08.03.2011 - 1 Ca 252/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.321,70 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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