Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 163/12

Datum:
28.12.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 163/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:1228.2TA163.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 2 Ca 88/12
Leitsätze:

1. Der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten steht § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht entgegen, wenn der abberufene Geschäftsführer einer GmbH eine Kündigungsschutzklage erhebt und geltend macht, dass nach der Abberufung ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. In diesem Fall reicht für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten die Rechtsansicht, dass es sich bei dem gekündigten Vertragsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis handelt.

2. Durch die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH allein verändert sich die Rechtsnatur des Anstellungsvertrages nicht. Dementsprechend muss der abberufene Geschäftsführer bei gleichzeitig erhobener Zahlungsklage jedenfalls schlüssig darlegen, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis handelt.

3. Die Tatsache allein, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt des sogenannten sic-non-Falles eröffnet ist, reicht für die Begründung der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für die Zahlungsklage unter dem Gesichtspunkt einer Zusammenhangsklage im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG nicht aus (Anschluss an BAG, Beschluss vom 11.06.2003 – 5 AZB 43/02, NJW 2003, 1906; LAG Köln, Beschluss vom 15.10.2009 – 10 Ta 129/09, ZTR 2010, 379).

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 10.04.2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 23.03.2012 - 2 Ca 88/12 - teilweise abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Klageanträge zu 1. bis 5. für unzulässig erklärt. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund verwiesen.

 

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger zu 55 % und der Beklagten zu 45 % auferlegt.

 

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 47.589,44 € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank