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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1637/11

Datum:
25.04.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1637/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0425.2SA1637.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 2 Ca 2532/11
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 892/12
Leitsätze:

Die Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 "nach dem 36. Beschäftigungsmonat in der Gruppe" setzt nicht voraus, dass der Tarifvertrag mindestens 36 Monate auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar war und der Arbeitnehmer tat-sächlich in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert gewesen sein muss. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Tätigkeiten ausgeübt hat, die die Tätig-keitsmerkmale der Entgeltgruppe 14 erfüllen, da ohne eindeutige tarifliche Regelung nicht angenommen werden kann, dass die richtige Eingruppierung von der Dauer der Verbandszugehörigkeit bzw. von einer Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers abhängig sein soll.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.09.2011- 2 Ca 2532/11- wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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