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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 1079/11

Datum:
15.05.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 1079/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0515.19SA1079.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 3 Ca 5263/09
Schlagworte:
Verdachtskündigung, Urteilsergänzung bei Übergehen eines geltend gemachten Anspruchs
Normen:
§ 626 BGB, §§ 320, 321 ZPO
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten werden das Teilurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.06.2011 und auf die Berufung des Klägers das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 01.09.2011 – 3 Ca 5263/09 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 17.10.2009 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.931,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 03.11.2009 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.750,00 € brutto abzüglich 1.281,90 € netto Arbeitslosengeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.11.2009 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Widerklage wird abgewiesen.

6. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten und des Klägers werden zurückgewiesen.

7. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagte 43,51 % und der Kläger 56,49 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägen die Beklagte zu 81,74 % und der Kläger zu 18,26 %.

8. Die Revision wird zugelassen.

 
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