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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 683/11

Datum:
01.06.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 683/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0601.18SA683.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 3 Ca 3804/09
Schlagworte:
Entscheidung nach Lage der Akten, Zurückverweisung, Mobbing, Straining, Ausschlussfrist
Normen:
§§ 251a, 538 ZPO, §§ 54, 68 ArbGG, § 33 TV-Ärzte-KF, § 36 BAT-KF
Leitsätze:

1. Ein Urteil nach Lage der Akten ist gemäß §§ 313a, 251a ZPO nicht zulässig, wenn zuvor lediglich ein Gütetermin stattgefunden hat. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Gütetermin stellt keine mündliche Verhandlung im Sinne des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO dar (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 20.07.2011 - 2 Sa 422/11; LAG Hamm, Urteil vom 04.03.2011 - 18 Sa 907/10).

2. Eine unzulässige Entscheidung des Arbeitsgerichts nach Lage der Akten kann in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 ZPO zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht führen. Die Zurückverweisung entsprechend § 538 Abs. 2 ZPO steht im Ermessen des Berufungsgerichts. Dabei ist insbesondere der Gesichtspunkt der Prozessökonomie zu beachten. Eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht, wenn auf Grundlage des bisherigen Streitstoffes eine abschließende Entscheidung durch das Berufungsgericht ohne Weiteres möglich ist und es weder weiterer Sachaufklärung noch der Durchführung einer Beweisaufnahme bedarf.

3. Eine arbeitsvertragliche Bestimmung, wonach die "Notverordnungen zum Dienstrecht der kirchlichen Angestellten vom 26.07.1961 und 12.12.1962 sowie die Änderungen und Ergänzungen, die aufgrund dieser Notverordnungen beschlossen werden", Vertragsinhalt sind, führt zur Anwendung des BAT-KF bzw. des TV-Ärzte-KF.

4. Die Ausschlussfrist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte-KF erfasst auch Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts sowie Ansprüche aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG.

5. Die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte-KF begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere nicht gemäß §§ 134, 202 Abs. 1 BGB unwirksam. Insoweit sind die für tarifvertragliche Ausschlussfristen geltenden Grundsätze (BAG, Urteil vom 18.08.2011 - 8 AZR 187/10) entsprechend anwendbar.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 29.03.2011 - 3 Ca 3804/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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