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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1176/11

Datum:
02.03.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1176/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0302.18SA1176.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 3 Ca 2375/10
Schlagworte:
Bedingte Klageerhebung; Urteil trotz fehlender Rechtshängigkeit; Prozesskostenhil-fegesuch
Normen:
§§ 117, 253 ZPO, § 21 GKG
Leitsätze:

1. Wird eine Klage "bedingt erhoben" und von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, so liegt lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch vor.

2. In diesem Fall ist die Klage erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zuzustellen. Wird die Klage schon zuvor zugestellt, wird dadurch eine Rechtshängigkeit der Streitsache nicht herbeigeführt.

3. Ein Urteil, das trotz fehlender Rechtshängigkeit ergeht, kann mit den normalen Rechtsbehelfen angegriffen werden. Es ist in der Berufungsinstanz aufzuheben. Hinsichtlich der Kosten ist nach § 21 GKG zu verfahren.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 09.06.2011 - 3 Ca 2375/10 - aufgehoben.

Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die durch das erstinstanzliche Urteil ausgelösten Kosten werden nicht erhoben.

Die durch das Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.068,50 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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