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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 148/11

Datum:
13.02.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 148/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0213.16SA148.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 5 Ca 2545/10
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 502/12
Leitsätze:

1) Urlaubsansprüche des langfristig erkrankten Arbeitnehmers verfallen 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

2) § 26 Tarifvertrag für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See enthält keine eigenständige Urlaubsregelung.

3) Ruht das Arbeitsverhältnis, weil der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf die Ausübung der Verfügungsgewalt verzichtet hat, um diesem den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, so entstehen bei formal fortbestehendem Arbeitsverhältnis keine Urlaubsansprüche.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.12.2010 – 5 Ca 2545/10 – teilweise abgeändert.

Die Berufung des Klägers gegen das angegriffene Urteil wird zurückgewiesen.

Das Urteil wird wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 990,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 58,32 %, die Beklagte zu 41,68 %.

Die Revision wird zugelassen.

 
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