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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1352/11

Datum:
12.01.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1352/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0112.16SA1352.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 16 Ca 95/11
Schlagworte:
Urlaubsabgeltung, Ansammlung von Urlaubsansprüchen langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer
Normen:
§ 7 III BUrlG §§ 15, 24 Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW
Leitsätze:

1) Urlaubsansprüche langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfallen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, wenn sie bis dahin nicht genommen werden können.

2) Dies folgt aus der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG, wonach an die Stelle des dreimonatigen Übertragungszeitraums unter Be-rücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 ILO ein 18-monatiger Übertragungszeitraum tritt.

3) § 15 MTV Einzelhandel NRW enthält keine eigenständigen Regelungen für den Verfall übergesetzlichen Urlaubs.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 9. August 2011 – 3 Ca 95/11 – wird in Höhe einer Verurteilung von 1.003,00 € und von 5.050,00 € als unzulässig verworfen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 9. August 2011 – 3 Ca 95/11 – teilweise abgeändert und die Klage in Höhe von

6.060,00 € nebst Zinsen abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das angegriffene Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.003,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 25.03.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu

54,13 %, die Beklagte zu 45,87 %.

Die Revision wird zugelassen, soweit das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen worden ist, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist und soweit die Beklagte auf die Anschlussberufung der Klägerin zur Zahlung weiterer 1.003,00 € verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Streitwert: 18.134,24 €

 
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