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Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 660/12

Datum:
25.10.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 660/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:1025.15SA660.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 1867/11
Schlagworte:
Arbeitszeitverringerung und Neuverteilung der Arbeitsstunden
Normen:
§ 8 Abs. 4 TzBfG
Leitsätze:

Ein Organisationskonzept, welches dem Wunsch des Arbeitnehmers auf Arbeitszeitverringerung gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegensteht, ist nur anzunehmen, wenn dieses vom Arbeitgeber auch konsequent umgesetzt wird. Auch ein sog. Vertrauenskonzept kann nur einen tatsächlichen Grund i.S.v. § 8 Abs. 4 TzBfG darstellen, wenn es tatsächlich gelebt und konsequent verwirklich wird.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 22.03.2012 - 1 Ca 1867/11 -  wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils wie folgt neu formuliert wird.

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin

1.       auf Verringerung der monatlichen Arbeitszeit ab 01.10.2012 auf 63 Stunden und

2.       die zeitliche Verteilung dieser Arbeitszeit gem. nachstehender Schichtfolge

Mo.

Di.

Mi.

Do.

Fr.

Sa.

So.

1.              Woche:

Spät

16:00-

21.30

09:00-

12:00

16:00-

21:00

2.              Woche:

Früh

06:00-

10:00

06:00-

10:00

06:00-

08:30

3.              Woche:

Spät

09:00-

12:00

16:00-

21:30

16:00-

21:30

14:00-

19:00

08:00-

13:00

16:30-

21:30

4.              Woche:

Früh

06:00-

08:30

06:00-

10:00

06:00-

09:30

         anzunehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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