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Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 586/12

Datum:
23.08.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 586/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0823.15SA586.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 5 Ca 2635/11
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung bzw. außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist; schuldloses Verhalten ausnahmsweise wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB; Abgrenzung verhaltens-/personenbedingter Kündigungsgrund nach Schwergewicht der Störung/Störquelle
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss der Arbeitgeber bei bestehender Möglichkeit einer zumutbaren anderweitigen Beschäftigung auf einen freien Arbeitsplatz – auch bei vorhandenem sog. Personalpool – von sich aus die Weiterbeschäftigung anbieten. Hierzu hat er vorab die Geeignetheit des Arbeitnehmers für eine Aufnahme in den Personalpool zu prüfen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.02.2012 – 5 Ca 2635/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu formuliert:

 

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigungserklärung der Beklagten vom 09.06.2011, zugegangen am 09.06.2011, weder zum 09.06.2011 noch zum 31.12.2011 aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/5, die Beklagte zu 3/5.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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