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Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 248/12

Datum:
19.04.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 248/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0419.15SA248.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 758/11
Schlagworte:
außerordentliche Kündigung wegen Reisekostenabrechnungsbetrug; vorsätzliches Falschabrechnen; unverzügliche Kündigung nach Zustimmung des Integrationsamtes: Kündigungszugang am 03.05.2011 nicht mehr unverzüglich nach am 28.04.2011 erteilter Zustimmung des Integrationsamtes
Normen:
§ 626 Abs. 1, 2 BGB, § 91 Abs. 5 SGB IX
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 20.09.2011 – 1 Ca 758/11 – abgeändert und wie folgt neu formuliert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 02.05.2011 nicht aufgelöst wird.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Ausbilder im Bereich Metall weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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