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Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 239/12

Datum:
15.11.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 239/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:1115.15SA239.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 1501/11
Schlagworte:
Keine Arbeitsverweigerung bei berechtigter Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.
Normen:
§§ 273 Abs. 1, 626 Abs. 1, 2 BGB.
Leitsätze:

Der Schuldner muss vor der Ausübung seines Zurückbehaltungsrecht dem Arbeitgeber klar und eindeutig mitteilen, dass er sein Recht aufgrund einer ganz bestimmten, konkreten Gegenforderung ausüben werde. Nur so kann der Arbeitgeber den vermeintlichen Anspruch des Arbeitnehmers prüfen und ggfls. erfüllen.

Auch darf die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht dazu führen, die Durchsetzung der Gegenforderung praktisch zu vereiteln. Eine insoweit unzureichende Rechtsausübung ist daher anzunehmen, wenn die Erfüllung der unbestrittenen Gegenforderung im Hinblick auf eine Eigenforderung verweigert wird, deren Klärung derart schwierig und zeitraubend ist, dass die Durchsetzung der Gegenforderung auf unabsehbare Zeit verhindert werden kann (vgl. BGH 17.11.1999 – XII ZR 281/97, NJW 2000, 948).

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 17.01.2012 – 3 Ca 1501/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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