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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 629/11

Datum:
06.03.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 629/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0306.14TA629.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 8 Ca 1468/11
Schlagworte:
Anrechnung, Aufteilung, Bewohner, Einkommen, Freibetrag, Heizkosten, Miete, Nebenkosten, Nettoeinkommen, Prozesskostenhilfe, unterhaltsberechtigte Person, Unterkunftskosten
Normen:
§ 115 ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO
Leitsätze:

1. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann jeder Elternteil den Unterhaltsfreibetrag für Kinder nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO in vollem Umfang in Anspruch nehmen.

2. Das gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO auf die Unterhaltsfreibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO anzurechnende Einkommen unterhaltsberechtigter Perso-nen ist grundsätzlich wie das Einkommen der antragstellenden Partei selbst nach § 115 ZPO zu berechnen.

3. Dies gilt jedoch nicht für den Freibetrag zugunsten des gemeinsamen unterhalts-berechtigten Kindes gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO. Dieser kann nicht ab-gesetzt werden, weil er schon bei der antragstellenden Partei vom Einkommen ab-gezogen wurde.

4. Unterkunftskosten im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind unter mehre-ren Bewohnern, die über eigenes Einkommen verfügen, aufzuteilen.

5. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der „unbereinigten“ Nettoeinkommen der Bewohner, d. h. ohne den Abzug von Erwerbstätigenfreibetrag, Werbungskosten, Unterhaltsfreibeträgen und sonstigen persönlichen besonderen Belastungen der Beteiligten im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b bis 4 ZPO. Eine Aufteilung nach Kopfteilen findet nur im Ausnahmefall statt. Vereinbarungen zur Zahlung der Miete oder die durch die einzelnen Mitbewohner genutzte Fläche sind unerheblich

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 8. Juli 2011 (8 Ca 1468/11) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 
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