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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 48/12

Datum:
06.03.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 48/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0306.14TA48.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 4 Ca 3969/09
Schlagworte:
Arbeitsstätte, besondere Belastung, Fahrtkosten, Kraftfahrzeug, Kredit, Prozesskos-tenhilfe, Wohnung, Raten
Normen:
§ 115 ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO, § 82 SGB XII; § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO zu § 82 SGB XII
Leitsätze:

1. Die gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO zu § 82 SGB XII pro Monat und Entfernungski-lometer für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgese-henen 5,20 Euro sind als Fahrtkosten vom Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII abzusetzen. Es bleibt weiterhin offen, ob die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO zu § 82 SGB XII vorgesehene Höchstgrenze von 40 Ki-lometer im Rahmen der Prozesskostenhilfe Anwendung findet.

2. Neben diesen Fahrtkosten sind die für die Anschaffung eines Pkws zu zahlenden Kreditraten als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen.

3. Generelle Voraussetzung einer Berücksichtigung von Kreditraten aus einem Kfz-Kauf als besondere Belastung ist, dass die Anschaffung des Fahrzeugs im Hinblick auf Anlass und Höhe sowie dem Verhältnis zum laufenden Einkommen angemessen ist.

4. Für die Absetzbarkeit von Kreditraten aus der angemessenen Anschaffung eines Pkws vor dem Zeitpunkt, in dem die Prozessführung absehbar war, ist die berufliche Nutzung des Fahrzeugs keine Voraussetzung.

5. Wird der Pkw erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe gekauft und finanziert, können die Kreditraten vom einzusetzenden Einkommen jedenfalls dann abgesetzt werden, wenn das Fahrzeug auch beruflich genutzt wird

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29. November 2011 (4 Ca 3969/09) in der Fassung des Beschlusses vom 26. Januar 2012 aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss vom 24. September 2010 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 
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