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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 939/12

Datum:
25.09.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 939/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0925.14SA939.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 3 Ca 223/12
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 270/13
Schlagworte:
Angebot der Arbeitsleistung, Annahmeverzug, Arbeit auf Abruf, Beweislast, Darlegungslast, Dauer der täglichen Arbeitszeit, Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, geleistete Arbeit, tatsächliche Arbeitsleistung, Urlaubsentgelt
Normen:
§ 11 BUrlG, § 2 EFZG, § 3 EFZG, § 12 TzBfG,; § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG, § 138 ZPO
Leitsätze:

1. Der Arbeitnehmer, der zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, dass er tatsächlich die von ihm behauptete Arbeitsleistung erbracht hat. Dies gilt entsprechend, soweit es für die Berechnung der Vergütungshöhe bei Tatbeständen, die eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regeln, auf die tatsächliche Arbeitsleistung ankommt.

2. Im Falle der Beschäftigung eines Kraftfahrers unter Vereinbarung von Arbeit auf Abruf im Sinne des § 12 TzBfG genügt für die Darlegung der tatsächlichen Arbeitsleistung die Angabe, welche konkret bezeichneten Touren der Arbeitnehmer von wann bis wann an den einzelnen Tagen gefahren hat.

3. Zur Ermittlung der Höhe der Urlaubsvergütung in einem Abrufarbeitsverhältnis kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob wie im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (vgl. dazu BAG, 21. November 2001, 5 AZR 457/00, AiB 2002, 778 <779>) eine vergangenheitsbezogene Betrachtung für einen Zeitraum von zwölf Monaten vorzunehmen ist oder nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BUrlG die Verhältnisse der letzten 13 Wochen repräsentativ sind (so MüArbR/Düwell, 3. Auflage, 2009, § 79 Rn. 21).

4. § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG regelt für den Fall einer fehlenden Vereinbarung zur Dauer der täglichen Arbeitszeit (nur) eine Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers. Insbesondere regelt er nicht eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers.

5. Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers, der einen Arbeitnehmer nicht zu einem dreistündigen Einsatz gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG abruft, folgt jedoch aus Annahmeverzug.

6. Ruft der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG ab, gerät er bereits durch diese Handlung in Annahmeverzug, ohne dass es eines weiteren tatsächlichen oder wörtlichen Angebots des Arbeitnehmers bedarf.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11. Mai 2012 (3 Ca 223/12) unter ihrer Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung im Tenor zur Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.788,99 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28. Februar 2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, auf das Bausparkonto des Klägers bei der Aachener Bausparkasse, Konto-Nr. 12 123 234, einen Betrag in Höhe von 360,00 Euro netto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger 13,5 %, die Beklagte 86,5 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 14,6 %, die Beklagte 85,4 %.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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