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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 280/12

Datum:
25.09.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 280/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0925.14SA280.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 4 Ca 1034/11
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 101/13
Schlagworte:
AGB-Kontrolle, Ausschlussfrist, Arbeit auf Abruf, Besonderheiten des Arbeitsrechts, Beweislast, Darlegungslast, ergänzende Vertragsauslegung, Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, geleistete Arbeit, geltungserhaltende Reduktion, Haftungsausschluss, Haftungsbegrenzung, tatsächliche Arbeitsleistung, Teilunwirksamkeit, Urlaubsentgelt, Vorsatzhaftung
Normen:
§ 139 BGB, § 305 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 306 BGB,; § 307 BGB, § 309 BGB, § 309 Nr. 7 BGB, § 310 BGB,; § 11 BUrlG, § 2 EFZG, § 3 EFZG, § 12 TzBfG, § 138 ZPO
Leitsätze:

1. Der Arbeitnehmer, der zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, dass er tatsächlich die von ihm behauptete Arbeitsleistung erbracht hat. Dies gilt entsprechend, soweit es für die Berechnung der Vergütungshöhe bei Tatbeständen, die eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regeln, auf die tatsächliche Arbeitsleistung ankommt.

2. Im Falle der Beschäftigung eines Kraftfahrers unter Vereinbarung von Arbeit auf Abruf im Sinne des § 12 TzBfG genügt für die Darlegung der tatsächlichen Arbeitsleistung die Angabe, welche konkret bezeichneten Touren der Arbeitnehmer von wann bis wann an den einzelnen Tagen gefahren hat.

3. Zur Ermittlung der Höhe der Urlaubsvergütung in einem Abrufarbeitsverhältnis kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob wie im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (vgl. dazu BAG, 21. November 2001, 5 AZR 457/00, AiB 2002, 778 <779>) eine vergangenheitsbezogene Betrachtung für einen Zeitraum von zwölf Monaten vorzunehmen ist oder nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BUrlG die Verhältnisse der letzten 13 Wochen repräsentativ sind (so MüArbR/Düwell, 3. Auflage, 2009, § 79 Rn. 21).

4. Eine einzelvertragliche, der AGB-Kontrolle unterliegende Ausschlussfrist, die für „alle Ansprüche der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis“ gelten soll, erfasst auch Ansprüche aus der Haftung wegen Vorsatzes sowie für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit beruhen.

5. Eine solche Ausschlussfrist ist unwirksam.

a) Sie verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB, denn eine Verkürzung der Verjährungsfristen stellt einen Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbegrenzung im Sinne dieser Vorschrift dar (im Anschluss an BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486; entgegen BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111; 28. September 2005, 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149).

b) Sie verstößt zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11. Januar 2012 (4 Ca 1034/11) unter ihrer Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung im Tenor zur Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.870,37 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, auf das Bausparkonto des Klägers bei der Aachener Bausparkasse, Konto-Nr. 12 123 234, einen Betrag von 520,00 Euro netto zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Arbeitsleistung des Klägers jeweils für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger 5,6%, die Beklagte 94,4 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 12,1 %, die Beklagte 87,9 %.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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