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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 SaGa 9/12

Datum:
04.09.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 SaGa 9/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0904.14SAGA9.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 7 Ga 23/12
Schlagworte:
Arbeitnehmer, außerordentliche Kündigung, berechtigtes geschäftliches Interesse, Beweislast, Darlegungslast, einstweilige Verfügung, Treu Und Glauben, unzulässige Rechtsausübung, Wettbewerbsverbot, wichtiger Grund, Wirksamkeit einer Kündigung
Normen:
§ 242 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, §§ 74 ff. HGB, § 286 ZPO, § 294 ZPO
Leitsätze:

1. Ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung und die Feststellung des dafür not-wendigen Verfügungsanspruches davon abhängig, dass über die Wirksamkeit der von einer Partei ausgesprochenen Kündigung zu befinden ist, findet wie im einstweiligen Verfügungsverfahren allgemein eine gegenüber dem Hauptsacheverfahren im Umfang nicht eingeschränkte rechtliche Prüfung statt.

2. Die Darlegungs- und Beweislast bzw. die Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der für die Beurteilung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung maßgeblichen Tatsachen trägt derjenige, der aus der Wirksamkeit einer Kündigung für sich günstige Rechtsfolgen ableitet. Auch für den Fall, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der fristlos gekündigt hat, auf Unterlassung von Wettbewerb in Anspruch nimmt, trägt der Arbeitnehmer deshalb die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung (entgegen LAG Hamm, 7. April 1983, 8 Ta 41/83, EZA ZPO § 935 Nr. 1).

3. Der Arbeitnehmer muss es nicht hinnehmen, dass sein Arbeitgeber als Reaktion auf seine Kündigung ihn, dessen Vergütung zur Hälfte und darüber hinaus aus Provision besteht, unberechtigt freistellt und sodann den Lohn nicht in vollem Umfang oder gar nicht zahlt, in dem er Kürzungen ohne sachlichen Grund vornimmt oder überwiegend unberechtigte Ansprüche geltend macht. Kommt aufgrund der Summe der arbeitgeberseitigen Handlungen der Arbeitnehmer zu dem berechtigten Eindruck, sein Arbeitgeber werde sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses insbesondere im Hinblick auf die Zahlungspflichten nicht vertragsgerecht verhalten, kann dies den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers auch ohne Abmahnung rechtfertigen.

4. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen berechtigten Anlass zur außeror-dentlichen Kündigung gibt, rechtfertigt allein die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, seine Absicht eines frühzeitigen Wechsels zur Konkurrenz nunmehr in die Tat umzusetzen, es nicht, den Ausspruch der Kündigung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom

1. Juni 2012 (1 Ga 23/12) abgeändert.

Die Anträge der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision ist nicht zulässig.

 
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