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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Ta 686/11

Datum:
10.04.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 686/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0410.13TA686.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 BV 7/11
Schlagworte:
Gegenstandswert; Beschlussverfahren; Umgruppierung; Vergütungsdifferenz;
Normen:
§ 33 RVG; § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG; § 99 BetrVG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 21.10.2011 - 1 BV 7/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 18.593,49 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 
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