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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Ta 384/12

Datum:
24.08.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 384/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0824.13TA384.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 4 BV 34/11
Schlagworte:
Gegenstandswert; Versetzung; zeitlicher Zusammenhang; sachlicher Zusammen-hang; Reduzierung
Normen:
§ 33 RVG; § 99 BetrVG; § 100 BetrVG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 09.03.2012 – 4 BV 34/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.605,36 € festgesetzt.

Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,00 € ermäßigten Gebühr zu tragen.

 
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