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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Ta 234/12

Datum:
02.07.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 234/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0702.13TA234.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 1 BV 69/11
Schlagworte:
Gegenstandswert; Beschlussverfahren; Betriebsratswahl; Wahl; Betriebsrat; Bestellung; Wahlvorstand
Normen:
§ 33 RVG; § 19 BetrVG
Leitsätze:

Teilweise Änderung der Rechtsprechung zum Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl:

Ausgangsstaffel des § 9 BetrVG (fünf bis 20 Arbeitnehmer):

8.000 € statt bislang 6.000 €;

für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG: 2.000 € statt bislang 4.000 €.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 30.03.2012 – 1 BV 69/11 – wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,-- € zu tragen.

 
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