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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 16/12

Datum:
22.06.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 16/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0622.13TABV16.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 BV 25/11
Schlagworte:
Mitbestimmungsrecht; Betriebsrat; Lage der Arbeitszeit; Reinigungskraft; einzige Reinigungskraft; kollektiver Tatbestand; Einzelfall; Einzelmaßnahme; Abgrenzung
Normen:
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Leitsätze:

Der Betriebsrat hat auch bei der Änderung der Lage der Arbeitszeit für die einzige im Betrieb tätige Reinigungskraft ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 20.01.2012 – 4 BV 25/11 – abgeändert.

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, es zu unterlassen, die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerin B2 abweichend von den Zeiträumen montags und donnerstags jeweils von 6.15 Uhr bis 12.15 Uhr, dienstags und mittwochs jeweils von 6.00 Uhr bis 12.15 Uhr und freitags von 5.45 Uhr bis 11.30 Uhr zu bestimmen, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Zustimmung ersetzender Beschluss der Einigungsstelle vorliegt.

Dem Arbeitgeber wird wegen einer jeden Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € angedroht.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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