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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Sa 917/12

Datum:
07.09.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 917/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0907.13SA917.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 1 Ca 1662/11
Schlagworte:
Kündigung; außerordentlich; ordentlich; Pflichtverletzung; gravierend; Anfechtung; Aufhebungsvertrag; widerrechtliche Drohung
Normen:
§ 123 Abs. 1 Fall 2 BGB; § 626 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 28.03.2012 – 1 Ca 1662/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Absatz des Tenors wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.06.2011 aufgelöst worden ist, das Arbeitsverhältnis über den 30.06.2011 hinaus fortbestanden hat und auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.06.2011 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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