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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 74/12

Datum:
29.11.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 74/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:1129.11SA74.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 Ca 784/11
Leitsätze:

Entgeltanspruch einer Psychotherapeutin in Ausbildung (PiA) für ihre Tätigkeit im praktischen Jahr in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie

1. Die Frage, ob die Psychotherapeutin in Ausbildung (PiA) für ihre praktische Tätig-keit von mindestens 1200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-APrV (sog. Klinikjahr) ein Entgelt beanspruchen kann, ist weder in der Ausbildungsverordnung PsychTh-APrV noch in dem zugrunde liegenden PsychThG noch in anderen Gesetzen geregelt.

2. Im zu entscheidenden Fall hat sich die zwischen den Parteien getroffene Abrede über ein unentgeltliches Tätigwerden der Klägerin als sittenwidrig und rechtsunwirk-sam erwiesen (§ 138 BGB), weil die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisauf-nahme in erheblichem Umfang eigenständige und für das beklagte Klinikum wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbracht hat, für die das Klinikum ansonsten bezahlte Arbeitskraft eines Psychotherapeuten oder Psychologen hätte einsetzen müssen.

3. Rechtsfolge ist, dass das beklagte Klinikum gemäß § 612 BGB die eingeklagten 12 x 1.000,00 € als übliche Vergütung schuldet.

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 29.09.2011 – 4 Ca 784/11 – wird auf die Berufung der Klägerin abgeändert.

 

Das beklagte Klinikum wird verurteilt, an die Klägerin 12.000,-- Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 10.05.2011 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Klinikum.

 

Die Revision wird zugelassen.

 
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