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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 1206/12

Datum:
13.12.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1206/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:1213.11SA1206.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 8 Ca 5228/10
Schlagworte:
Vertragskontrolle bei Befristung
Normen:
BGB, §§ 305, 305 c, 307, TzBfG § 14
Leitsätze:

1. Ein Formulararbeitsvertrag ist nicht ausgehandelt i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, wenn sich die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss darin erschöpft, dass der Arbeitgeber den Vertragstext abschnittweise vorliest und die Arbeitnehmerin auf Frage des Arbeitgebers antwortet, sie habe das verstanden, das sei in Ordnung so.

2. Die nach §§ 305 ff BGB zu kontrollierende vorformulierte Befristungsvereinbarung ist nach § 305 c Abs. 1 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.

 
Tenor:

*)Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 16.03.2011 – 8 Ca 5228/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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