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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 63/11

Datum:
17.02.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 63/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0217.10TABV63.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 1 BV 30/10
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 26/12
Schlagworte:
Auskunftsanspruch des Betriebsrats; Auskunft über erteilte Abmahnungen; Aufga-benbezug; Erforderlichkeit der Auskunft; Datenschutz
Normen:
§§ 80 Abs. 1, Abs. 2, 87 Abs. 1 BetrVG, § 3 Abs. 4, 8 BDSG
Leitsätze:

Dem Betriebsrat kann bei entsprechendem Bezug zu Mitbestimmungsrechten ein Anspruch auf Auskunft über erteilte Abmahnungen gem. § 80 Abs. 2 BetrVG zustehen, auch wenn er bei der Erteilung von Abmahnungen selbst kein Mitbestimmungsrecht hat. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 13.04.2011 – 1 BV 30/10 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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