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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 96/11

Datum:
26.05.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 96/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0526.8SA96.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 1202/10
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 1049/11
Schlagworte:
Kündigung/Auflösungsantrag des Arbeitnehmers/Unzumutbarkeit/widersprüchliches Verhalten
Normen:
KSchG § 9
Leitsätze:

Hat der Arbeitnehmer im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess erfolgreich die Abweisung des arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags beantragt, so stellt es kein unzulässiges widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Arbeitnehmer im Folgeprozess um eine erneute arbeitgeberseitige Kündigung nunmehr seinerseits einen Auflösungsantrag stellt und diesen u. a. auf Tatsachen stützt, welche schon im Zeitpunkt des Vorprozesses vorgelegen haben und schon zu diesem Zeitpunkt zur Begründung eines eigenen Auflösungsantrags hätten vorgetragen werden können.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 15.12.2010 – 2 Ca 1202/10 – teilweise abgeändert.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auf Antrag der Klägerin mit Wirkung zum 28.09.2010 aufgelöst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 2.375,00 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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